Die Ansiedlung der Firma Biomin wurde am 17.11.2017 eingeleitet – nach einem Antrag der Grundbesitzer*innen vom 5.11.2017 auf Umwidmung des betreffenden Grundstückes von “Grünland” in “Betriebsbaugebiet”. Diese Antrag wurde u.a. vom Haager Bürgermeister unterzeichnet – damaliger Teilbesitzer dieses Grundstückes. Dieser war somit für diese Umwidmung befangen – und zwar doppelt.
Der Grundbesitzer war sowohl Bürgermeister (der die Interessen der Bevölkerung vertritt), als auch Privatperson (die ihre eigenen Interessen vertritt) – und stand vor der Aufgabe beiden Interessen gerecht zu werden. Mit den privaten Interessen meine ich dabei nicht nur die finanziellen (eine Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet führt zu einer Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke), sondern insbesondere auch die ideellen (eine Umwidmung führt zu Verlust von Natur und anderen Werten, die für die betroffene Person vielleicht sehr wichtig sind).
Es stellt sich nun die Frage: Ist es Grundbesitzer*innen im Falle einer Entscheidung, die für die Bevölkerung so weitreichende Folgen hat wie die Ansiedlung von Biomin (Aufschließungskosten in der Höhe von 100.000en Euro, Ortsbildveränderung, Ankündigung von 30 Arbeitsplätzen etc.) möglich, diese beide Interessen wirklich so zu vertreten, dass nachher sowohl der Bürgermeister der Bevölkerung als auch die Privatperson sich selbst gerecht geworden ist? Dies noch dazu unter den erschwerenden Umständen, dass im Fall einer Erweiterung des Betriebsbaugebiets auf die andere Seite der Umfahrung wieder Grundbesitz des Bürgermeisters betroffen ist, er also auch bzgl. dieser Erweiterung befangen ist. Ich glaube nicht, das das geht. Ich glaube, dass während der Amtszeit von Bürgermeister:innen deren privater Grundbesitz für Umwidmungen Tabu sein sollte.
Veröffentlichung am 28. August 2021